Beispiele wie in
der Praxis Limiteds und Incorporateds eingesetzt werden und wurden
Bitte beachten Sie, dass
dies einige wenige reale Beispiele aus einer Vielzahl von Möglichkeiten
sind. Ob diese legal sind hängt immer vom Einzelfall ab,
da die Gesetze von Land zu Land (Deutschland, Österreich,
Schweiz, Großbritannien, USA etc.) unterschiedlich sind.
Dies soll auch keine Aufforderung sein diese Beispiele
1 : 1 zu kopieren. Lassen Sie sich unbedingt vorher anwaltlich
beraten inwieweit die Beispielskonstruktionen in Ihrem Heimatland
legal sind.
Ö
Abmahnungen vermeiden
Ein Unternehmen war es leid für
Werbeaktionen ständig abgemahnt zu werden. Man gründete
in London - völlig legal - eine Werbeagentur mit 100 Pfund
Stammkapital. Diese schaltete von London aus (Fax-/Postservice)
Anzeigen bzw. Verteilaufträge, erhielt die Rechnungen in
Londen und zahlte auch von einem britischen Konto aus. Eine Reihe
von Abmahnungen wurde erteilt aber nicht weiter verfolgt, da
es den deutschen Abmahngeiern zu aufwändig war den Vorgang
in Großbritannien zu verfolgen, wo Sie - wegen der anderen
Rechtslage - ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.
Nun kann zwar auch in Deutschland geklagt werden, da ja die Werbung
in Deutschland verteilt/geschaltet wurde. Aber auch hier haben
die meisten Abmahngeier zurückgezogen, da es mit der Vollstreckung
des Urteils in England nicht ganz einfach ist.
Wenn nun tatsächlich jemand mit einem Verfahren durchkam
und etliche Tausend Euro auf die Werbeagentur zukamen, wurde
die einfach zugemacht. Damit waren nur 100 Pfund + Gründungskosten
150 Pfund verloren. Eine große Ersparnis aber gegenüber
dem, was an den Abmahngeier hätte gezahlt werden müssen.
Und am nächsten Tag wurde gleich eine neue Limited als Werbeagentur
aufgemacht.
Nun könnte man zu Recht einwerfen,
dass die Werbung ja originär von dem deutschen Auftraggeber
zu verantworten sei und nicht von der eingeschalteten Werbeagentur.
Das ist auch völlig richtig, wenn die Werbeagentur nicht
im Auftrag der Mutterfirma (Holding), die in diesem Falle in
Edinburgh sitzt, die Werbung geschaltet hätte. Natürlich
sind da noch ein paar kleine Details zu beachten, aber die finden
Sie im Handbuch "Erfolgreich mit einer Limited arbeiten" detailliert erklärt.
Ö Aufbewahrung vermeiden
Gerade bei Bauprojekten fallen oft
meterweise Unterlagen an, die mindestens 7 Jahre archiviert werden
müssen. Nun kam eine Baufirma auf die Idee für jedes
Bauprojekt eine eigene Limited zu gründen, die alle über
eine Holding in London gehalten wurden.
Jeweils mit Ende des Bauprojektes wurde die jeweilige Limited
im Register gelöscht. Keine Firma mehr, keine Mitarbeiter,
keine Räume und damit auch keine Aufbewahrung von Unterlagen
mehr.
Das sparte zum einen "Lager-/Archivkosten" und zum
anderen fand man es ganz günstig, wenn keine Unterlagen
mehr da waren, aus denen ggfs. von Preisabsprachen bis Steuernachzahlungen
etwas hätte konstruiert werden können.
Auch laufen Nachforderungen ins Leere, wenn es die Firma nicht
mehr gibt. Geschäftsführer (im Register eingetragen)
war jeweils ein Engländer, so dass auch kein Haftungstatbestand
(für Steuer etc.) gegen einen "deutschen" Geschäftsführer
konstruiert werden konnte, was Finanzamt und Gerichte sonst gerne
tun.
Positiver Nebeneffekt war noch, dass von einem Konkurs des Generalübernehmers
nur diese eine Limited (Bauvorhaben) betroffen war und nicht
alle, da ja jeder Bau in einer eigenen Limited organisiert war.
Ö Meisterpflicht vermeiden
Im Handwerk in Deutschland gilt die
Meisterpflicht. Dank EU dürfen aber ausländische Firmen
durchaus in Deutschland handwerkliche Tätigkeiten ausüben
ohne über einen "Meister" nach deutschem Recht
zu verfügen. Dies nutzte ein cleverer Geselle aus und umging
durch die Eintragung einer Limited in Großbritannien, die
dann in Deutschland handwerklich tätig wurde, die rigiden
Handwerksrichtlinien. Nicht, dass er die Meisterprüfung
nicht geschafft hätte, aber er wollte lieber Geld verdienen
als die "Schulbank" drücken.
Allerdings funktioniert diese Variante nur, wenn Sie entweder
auch in Großbritannien Umsätze als Hand- werksbetrieb
tätigen oder mit einem britischen Partner kooperieren.
Ö Vermögen sichern
Es ist bekannt, dass die GmbH - im
Falle eines Falles = der Pleite - in der Praxis keinen echten
Haftungsschutz bietet. Gerade wenn der Geschäftsführer
gleichzeitig Gesellschafter ist, dann ist der Durchgriffshaftung
auf das Privatvermögen Tür und Tor geöffnet. Rechtsanwälte
wiegeln hier gerne ab, aber die Praxis sieht anders aus. Lassen
Sie sich ggfs. von Ihrem Anwalt, wenn er das Risiko nicht sieht,
eine Bestätigung geben, dass er Ihnen auftretende Verluste
durch Vollstreckungen ins Privatermögen ersetzt. Wetten,
dass er das nicht tun wird!
Der Ausweg ist offensichtlich. Eine
Holding. Dabei wird - idealerweise - eine Holding in den USA
gegründet. Diese sammelt nun nach und nach alle (neu) anfallenden
Gewinne, Vermögenswerte, Immobilien, Maschinen, Fuhrpark
etc. ein. Bereits bestehende Immobilien etc. werden in der bisherigen
(alten) Firma belassen, die jedoch jegliche Geschäftstätigkeit
einstellt, außer ggfs. Immobilien etc. an die neue Holding
zu vermieten.
Die neue Holding gründet nun in Großbritannien Betriebsgesellschaften
(Limiteds) mit denen dann in Europa (z.B. Deutschland) gearbeitet
wird. Trifft eine dieser Betriebsgesellschaften ein Konkurs,
so ist das Firmen- und Privatvermögen davon in keinster
Weise betroffen.
Probleme bereiten ihnen dabei höchstens
die Banken, wenn Sie Kredite brauchen. Aber im Vorfeld von Basel
II, das ca. 15 % höhere Kreditkosten für den Mittelstand
bringt, sollten Sie sich ohnehin von den Banken lösen und
auf intelligente Instrumente wie z.B. das Private Placement
zurückgreifen. |